Im Wesentlichen geht es um einen Finanzierungsbeitrag an die berufliche Grundbildung, höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung in der Zahntechnik.
Die Gelder eines Berufsbildungsfonds müssen der Berufsbildung der Branche zukommen. Der Gesetzgeber hat es den OdA's überlassen, den Leistungskatalog im Reglement zu definieren. Er darf sich über sämtliche oder ausgewählte Bereiche der Berufsbildung erstrecken. Art. 8 Abs. 1 des Reglements konkretisiert in diesem Sinn den Hauptzweck des Fonds Zahntechnik: Unter den Buchstaben a-h ist aufgelistet, was im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung durch Fondsmittel finanziert werden kann.
Der Stiftungsrat muss über die genaue Verwendung und angemessene Aufteilung der Fondsmittel Rechenschaft ablegen (vgl. Art 17 des Reglements).
Per 1. Januar 2007
Nachdem von keiner Seite her Einsprachen geltend gemacht worden sind, hat der Bundesrat den Fonds Zahntechnik aufgrund der Eingabe des Stiftungsrates der VZLS-Stiftung Zahntechnik (vgl. Art. 19 des Reglements) am 28. November 2006 mit Wirkung per 1. Januar 2007 für alle dem Geltungsbereich des Fonds Zahntechnik unterstellten Betriebe für allgemein verbindlich erklärt. Die Delegierten des VZLS haben an ihrer Delegiertenversammlung 2007 in Zürich nochmals ausdrücklich den Fonds Zahntechnik und die mit dem SBFI erarbeiteten Reglemente und Unterlagen bestätigt.
Nein.
Beiträge eines allgemein verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds dürfen nach Gesetz nur für Massnahmen in der Berufsbildung eingesetzt werden, die allen Betrieben zu Gute kommen. Einzelinteressen dürfen nicht mit Fondsmittel gefördert werden.
Art. 8 Abs. 3 des Reglements schliesst deshalb Beiträge in Form von Stipendien oder Weiterbildungsbeiträgen an Kursteilnehmende ausdrücklich aus.
Durch die Beiträge der unterstellten Betriebe, wozu auch Einmannlabors ohne Angestellte zählen.
Art. 9 des Reglements definiert die Voraussetzungen für die Beitragspflicht an den Fonds Zahntechnik:
- Gemäss Abs. 1 müssen grundsätzlich (neben dem räumlichen) betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich für einen Betrieb gemäss Art. 5 und 6 des Reglements erfüllt sein.
- Abs. 2 regelt die Berücksichtigung von den in der Branche häufigen Teilzeitangestellten bei der Bestimmung der Anzahl Mitarbeitenden im persönlichen Geltungsbereich. Diese Zahl ist letztlich massgeblich für die Beitragshöhe an den Fonds Zahntechnik (vgl. Art. 10 des Reglements).
- Abs. 3 sieht vor, dass Einpersonenbetriebe beitragspflichtig sind, weil eine generelle Mindestbetriebsgrösse gesetzlich ausgeschlossen ist. Erlaubt sind jedoch vorübergehende Befreiungen von Kleinbetrieben aufgrund betriebswirtschaftlicher Kennziffern (vgl. Sie hierzu bitte die "Rubrik Befreiung und Reduktion").
- Gemäss Abs. 4 wird die Liste mit räumlichem, betrieblichem und persönlichem Geltungsbereich jährlich von der Paritätischen Kommission des GAV Zahntechnik übernommen. Stichtag ist dabei jeweils der 31. Dezember des vorangehenden Geschäftsjahres. Personelle Änderungen während eines Geschäftsjahres werden damit erst mit Wirkung auf die Beitragsrechnung des Folgejahres wirksam.
Die Beiträge hängen von der Betriebsgrösse ab und variieren zwischen CHF 425.- und CHF 1'200.- pro Jahr.
Es ist den OdA's vom Gesetz her weitgehend freigestellt, wie die Beitragspflicht ausgestaltet wird.
Art. 10 Abs. 1 lit. a- e des Reglements sehen eine Abstufung der Beiträge nach Betriebsgrösse vor. Damit wird auf der einen Seite die Leistungsfähigkeit der Betriebe, andererseits aber wird die Inanspruchnahme der Weiterbildungsangebote berücksichtigt. Wer mehr Mitarbeitende beschäftigt, hat prinzipiell auch einen höheren Bedarf an Leistungen in der Berufsbildung, sei es in der Grundbildung oder später in der Weiterbildung. Dies rechtfertigt eine angemessene Abstufung des Tarifs. Die Beitragshöhe nach Kategorie ist durch die Allgemeinverbindlicherklärung vom Bundesrat abschliessend festgesetzt. Die Beiträge an den Fonds Zahntechnik dürfen die Vollkosten für die Berufsbildung im sechsjährigen Durchschnitt nicht übersteigen.
Mit den geltenden Tarifen werden rund 55% der effektiven Kosten für die Berufsbildung Zahntechnik abgedeckt.
Die übrigen Mittel bestehen aus Leistungen von Sponsoren, staatlichen Subventionen für Prüfungen und und aus den Kursgeldern der Studierenden.
Ja, die Abstufung des Tarifs verletzt die Rechtsgleichheit nicht. Die Rabatte für den Gründerverband und die Betriebe mit kantonalen branchenübergreifenden Fonds sind durch entsprechende Leistungen gerechtfertigt.
Alle einem Berufsbildungsfonds unterstellten Betriebe sind zwingend gleich zu behandeln, können bei gleichen betrieblichen Voraussetzungen im Rahmen einer Kategorie also nur zu gleichen Beitragsleistungen verpflichtet werden.
Art. 10 Abs. 2 des Reglements sieht vor, dass die Mitglieder des VZLS nur die Hälfte der in Art. 10 Abs. 1 festgelegten Beitragsansätze an den Fonds Zahntechnik zu entrichten haben. Dies aus folgendem Grund: Mitglieder des VZLS zahlen einen Jahresbeitrag an die Berufsorganisation. Diese bestreitet aus einem wesentlichen Teil der Verbandsmittel Leistungen im Bereich der Grundbildung sowie der Koordination und Abwicklung von bildungspolitischen Aufgaben. Zudem unterstützt der VZLS die HFZ mit einem Pauschalbetrag. Der Gesetzgeber sieht vor, dass diese Leistungen angerechnet werden dürfen, weil sie vom Leistungskatalog (Art. 8 Abs. 1 des Reglements) abgedeckt und grundsätzlich über den Fonds finanziert werden müssten. Der Fonds Zahntechnik wird durch die Direktleistungen des VZLS entlastet, was ihm Einsparungen bei Zahlungsverpflichtungen von rund 50% bringt. Umgekehrt haben Mitglieder des VZLS keinen Anspruch, ihren Beitrag an den VZLS als Grund für eine Befreiung der Beitragspflicht an den Fonds Zahntechnik geltend zu machen.
Einmal im Jahr und zwar 30 Tage nach Erhalt der Rechnung.
Der Bildungsfonds regelt selbständig die Modalitäten für das Beitragsinkasso. Der Fondsbeitrag wird einmal jährlich fakturiert und ist innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zahlbar (Art. 10 Abs. 4 und 5 des Reglements). Muss ein Betrieb bei Säumnis schriftlich gemahnt werden, sind neben einem Verzugszins von 5% (Art. 10 Abs. 5 des Reglements) auch noch eine Mahngebühr von CHF 50.- pro Mahngang (Art. 10 Abs. 6 des Reglements) geschuldet.
Ja, unter gewissen Voraussetzungen kann sich die Beitragspflicht reduzieren oder gänzlich entfallen.
Je nach Unternehmen und Standort kann mehr als ein Berufsbildungsfonds Ansprüche gegenüber dem Betrieb geltend machen. Dies ist vor allem bei kantonalen, branchenüberschreitenden Bildungsfonds mit Gesetzescharakter der Fall. Betriebe können sich bei mehreren Beitragsverpflichtungen von einer befreien, soweit es den genau gleichen Förderzweck betrifft. Allgemein verbindliche, branchenspezifische Berufsbildungsfonds geniessen in der Regel eine Vorrangstellung vor nicht branchentypischen Bildungsfonds.
Grundsätzlich kann sich ein Betrieb von einer Beitragspflicht an den Fonds Zahntechnik nur dann befreien, wenn er nachweisen kann, dass er branchenspezifisch und für den gleichen Bildungsbereich schon an einen anderen Fonds Beiträge entrichtet. Die beiden Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Keine Rolle spielt der Zeitpunkt für die Gründung eines Berufsbildungsfonds. Das heisst, dass ältere Fonds nicht vorgehen. Die Reduktion einer Beitragspflicht basiert auf einer Leistungsabgrenzung basierend auf dem Vergleich der beiden Fonds oder Verbände : geschuldet ist dann nur noch eine allfällige Differenz.
Art. 11 des Reglements regelt die notwendigen formalen Voraussetzungen für ein Gesuch um Beitragsreduktion bzw. -befreiung:
- Frist von 20 Tagen.
- Schriftlichkeit des Gesuchs.
- Begründeter Antrag auf Reduktion der Beitragspflicht im spezifischen Bildungsbereich mit belegtem Nachweis, dass der Betrieb zur Förderung des gleichen Zweckes schon Beiträge erbracht hat.
Wer die 20-tägige Einsprachfrist nach Zustellung der Beitragsrechnung ungenutzt verstreichen lässt, anerkennt damit die Rechtmässigkeit der fakturierten Beiträge an den Fonds Zahntechnik (Art. 11 Abs. 2 des Reglements) und hat somit keine Einsprachmöglichkeit mehr.
Nein.
Art. 11 Abs. 4 des Reglements hält eindeutig fest, dass die Beiträge an den Parifonds GAV keinen Rechtsgrund für eine Beitragsbefreiung darstellen. Das begründet sich unter anderem damit, dass der Fonds Zahntechnik eben eine Arbeitgeber-Institution ist, während der Parifonds GAV von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden solidarisch getragen wird. Zudem verfolgen die beiden Fonds unterschiedliche Förderzwecke.
Die Organisation besteht aus dem Stiftungsrat als Aufsichtsorgan, der Fondskommission sowie der Geschäftsstelle als ausführende Stelle.
Die Organisation ist die im Reglement vorgesehene Vertretungsordnung, welche den Bildungsfonds mit den für seine Handlungsfähigkeit unentbehrlichen Organen ausstattet. Diese sollen den Willen des Bildungsfonds zum Ausdruck bringen und verwirklichen, ihn nach aussen in der Geschäftsführung vertreten und die Leitung der Fondstätigkeit besorgen.
Vom Gesetzgeber verlangt werden ein Aufsichtsorgan, eine Fondskommission und eine Geschäftsstelle. Die Kontrollfunktion nimmt von Gesetzes wegen das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie SBFI wahr (vgl. Art. 17 des Reglements).
Sie ist zuständig für die operationelle Leitung.
Die operative Leitung hat die sog. Fondskommission wahrzunehmen. Beim Fonds Zahntechnik ist diese Aufgabe gemäss Art. 14 des Reglements dem Ausschuss des Stiftungsrates übertragen. Der Ausschuss des Stiftungsrates setzt sich zusammen aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und der Vize-Präsidentin bzw. dem Vize-Präsidenten sowie mit beratender Stimme der Sekretärin bzw. dem Sekretär des Stiftungsrates. Bei Bedarf kann ein weiteres Mitglied des Stiftungsrates in die Fondskommission berufen werden.
Die Geschäfstsstelle ist verantwortlich für den operativen Vollzug, das Sekretariat und die Administration.
Jeder Bildungsfonds bedingt Administration und damit Sekretariatsarbeiten. Art. 15 des Reglements sieht vor, dass die Geschäftsstelle für den Fonds Zahntechnik durch die VZLS-Stiftung Zahntechnik geführt wird. Es liegt in der Kompetenz des Stiftungsrates, diese Geschäftsstelle genau zu bestimmen. Der Stiftungsrat hat die Hodler Advokatur AG mit der Geschäftsführung des Fonds Zahntechnik beauftragt. Die gleiche, auf die Beratung im Bildungsbereich und Führung von Institutionen spezialisierte Firma zeichnet auch verantwortlich für die Betreuung der Höheren Fachschule Zahntechnik.
Nach den detaillierten Weisungen der Bundesbehörden (SBFI).
Das SBFI hat in Zusammenarbeit mit PricewaterhouseCoopers Weisungen für die Rechnungslegung und Revision von allgemein verbindlich erklärten Bildungsfonds erarbeitet. Diese Weisungen sind für alle Berufsbildungsfonds bezüglich Ausgestaltung der Fondsrechnung, der Revision und der Berichterstattung absolut verbindlich.
In Art. 16 des Reglements sind die wichtigsten Grundlagen und Eckdaten aufgeführt, welche für die Fondsrechnung zu beachten sind. Für den Fonds Zahntechnik wurde aus Transparenzgründen die Variante einer eigenständigen Sonderrechnung gewählt. Die Rechnungslegung hat demnach nach den geltenden Grundsätzen für die kaufmännische Buchführung gemäss Art. 957-964 des Obligationenrechts zu erfolgen. In diesen Bestimmungen sind etwa Vorschriften zur Pflicht der Buchführung, Aufbewahrung der Geschäftsbücher oder zu Bilanzvorschriften wie Bilanzgrundsätze, Bilanzwahrheit und –klarheit etc. geregelt. Revisionsstelle muss gemäss neuem Revisionsaufsichtsgesetz RAG zwingend ein Revisionsunternehmen sein, welches die Anforderungen eines zugelassenen Revisors erfüllt (Art. 5 RAG).
Die systematische Auswertung der Revisionsberichte und sporadische Eigenkontrollen.
Von Gesetzes wegen nimmt das SBFI die Kontroll- und Aufsichtsfunktion für allgemein verbindlich erklärte Bildungsfonds nach BBG wahr. Das SBFI hat in seinen Weisungen zur Fondsrechnung und-revision festgehalten, dass im Allgemeinen keine detaillierte Prüfung der Trägerschaften von Bildungsfonds vorgenommen werde. Das Aufsichtsorgan will sich auf die Auswertung der eingereichten Fondsrechnungen und den dazugehörenden Revisionsbericht beschränken. Es behält sich aber vor, sporadisch eingehende und umfassende Überprüfungen von einzelnen Bildungsfonds vorzunehmen.
Im Falle des Fonds Zahntechnik ist besonders zu beachten, dass die Eidgenössische Stiftungsaufsicht nicht Aufsichtsorgan des allgemein verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds ist.
Weil es so vom Gesetz (BBG) her vorgesehen ist.
Berufsbildungsfonds richten sich nach Gesetz ausschliesslich an Betriebe.
Aus diesem Grundsatz geht insbesondere hervor, dass Arbeitnehmende von der Allgemeinverbindlicherklärung des Fonds Zahntechnik nicht betroffen sind. Das bedeutet weiter, dass die Betriebsbeiträge an den Fonds Zahntechnik von Arbeitgebenden nicht auf die Arbeitnehmenden abgewälzt werden dürfen (keine Lohnabzüge im Gegensatz zu den Vollzugskosten für den GAV).
Kurz und bündig: die Definition der branchentypischen Arbeitsverhältnisse (Art. 6 des Reglements)
Für die Beitragspflicht an einen Berufsbildungsfonds sind neben der Tätigkeit eines Betriebes jeweils auch das Vorhandensein und die Anzahl der branchentypischen Arbeitsverhältnisse massgebend.
Art. 6 des Reglements spezifiziert in diesem Sinn die branchentypischen Arbeitsverhältnisse. Lernende unterstehen dem Fonds nicht. Für sie müssen keine Beiträge entrichtet werden. Für die Fakturierung der Beiträge wird auf die entsprechenden Betriebslisten und Angaben der Paritätischen Kommission abgestellt.
Nicht dem persönlichen Geltungsbereich des Fonds Zahntechnik unterstellt sind also zum Beispiel Mitarbeitende mit KV-Abschluss, die nur im Büro tätig sind und keine eigentlichen Leistungen gemäss Art. 5 des Reglements erbringen. Gleiches gilt für mitarbeitende Ehe-/Partner/-innen oder zum Beispiel für Raumpflegerinnen, die keine zahntechnischen Leistungen erbringen.
Kurz und bündig: Gemäss Art. 2 des Reglements lautet der volle Name "Nationaler Berufsbildungsfonds Zahntechnik", die Kurzform "Fonds Zahntechnik".
Kurz und bündig: Durch das BBG und die dazugehörige Verordnung, das Reglement des Fonds samt Ausführungserlassen sowie die spezifischen Weisungen der Aufsichtsbehörde (SBFI)
Der Berufsbildungsfonds ist einerseits durch das öffentliche Recht des Bundes im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBG) geregelt, andererseits durch das Fondsreglement und dessen Ausführungserlasse.
Art. 1 des Reglements weist der die VZLS-Stiftung die Aufgabe einer Organisation der Arbeitswelt zu. Die Stiftungsurkunde ermächtigt die VZLS-Stiftung zum Erlass von Reglementen betreffend die höhere Berufsbildung sowie die berufsorientierte Weiterbildung.
Kurz und bündig: Förderung der Berufsbildung im Sinne des BBG auf allen Stufen durch Beitragsleistung aller dem Fonds Zahntechnik unterstellten Betriebe.
Nähere Ausunft geben Art. 3 und 8 des Reglements.
Kurz und bündig: zahntechnische Betriebe in der Schweiz mit zahntechnischen Angestellten oder selbständig erwerbende Zahntechniker ohne Angestellte.
Der Geltungsbereich eines Berufsbildungsfonds wird also durch die drei Faktoren räumlicher, betrieblicher und persönlicher Geltungsbereich gemäss den Bestimmungen Art. 4 bis 6 des Reglements bestimmt, die kumulativ erfüllt sein müssen.
Dabei gilt es zu beachten, dass zahntechnische Abteilungen in Zahnarztpraxen nur dann dem Fonds unterstehen, wenn sie Personen mit oder ohne zahntechnische Ausbildung beschäftigen, die sich mit der Herstellung, Bearbeitung, Fertigung oder Reparatur zahntechnischer Produkte befassen.
Verschiebungen in der Aufgabenteilung zwischen Zahnarzt und Zahntechniker führen nicht zu einer Unterstellung des Zahnarztes unter den Fonds (z.B. oral scanning), solange der Zahnarzt keine Beschäftigten im Sinne von Artikel 6 des Reglements beschäftigt.
Kurz und bündig: Die ganze Schweiz.
Art. 4 des Reglements legt fest, dass sich der Geltungsbereich des Fonds Zahntechnik auf die ganze Schweiz erstreckt. Einzelne Kantone oder Regionen sind also nicht ausgeschlossen, auch wenn sie wie zum Beispiel die meisten welschen Kantone einen obligatorischen kantonalen Bildungsfonds kennen.
Sind Betriebe einem solchen obligatorischen kantonalen Fonds unterstellt, werden sie auf Antrag des unterstellten Betriebs oder durch Vertrag mit den kantonalen Behörden anteilsmässig von einer Zahlungspflicht an den Fonds Zahntechnik befreit (vgl. Art. 11 des Reglements), da kein Betrieb für den genau gleichen Bereich der Berufsbildung zweimal Förderbeiträge zu bezahlen hat. Der entsprechende Rabatt beträgt in der Praxis 20%.
Kurz und bündig: alle zahntechnischen Betriebe gemäss Art. 5 des Reglementes.
Der Gesetzgeber regelt den Begriff "Branche" nicht genau. Die Reglemente für Berufsbildungsfonds müssen deshalb eine möglichst exakte Umschreibung der Betriebe liefern, die einem Bildungsfonds unterstellt sind.
Art. 5 des Reglements definiert, was unter einem "zahntechnischen Betrieb" zu verstehen ist. Dem Fonds Zahntechnik sind auch Betriebe der öffentlichen Hand sowie Praxislabors von Zahnärzten und in Zahnkliniken unterstellt.